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Gülle-/Düngerausbringung im Nahbereich von Gewässern während der Wachstumsperiode
Information der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist zu beachten:
- kein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung von bestimmten Abständen (siehe unten) zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers UND
- kein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer
Wenn keine natürliche Böschungsoberkante erkennbar ist, so ist ein 3 Meter breiter
Abstand von der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser einzuhalten.
Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene
landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen
bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine
Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb
von fünf Jahren durchgeführt werden.
Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln (zB Gülle) gilt:
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden
Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Hat der angrenzende Bereich zur
Böschungsoberkante des Gewässers eine durchschnittliche Neigung von unter 10%
auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 m verringert werden, wenn dieser
Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden
Gewässern hat mindestens 10 m zu betragen. Ist die Neigung des zur
Böschungsoberkante des Gewässers angrenzenden Bereiches
a) unter 10%, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 m verringert werden,
b) über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 m verringert werden,
wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.